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Wegzugsbesteuerung

Aktualisiert: 29. März


Wegzugsbesteuerung
Wegzugsbesteuerung

Wegzugsbesteuerung in vereinfachter Form erklärt.


Wer eine Auswanderung erwägt, um seine Steuerlast zu reduzieren, sollte auch an die Wegzugsbesteuerung denken, denn die während der unbeschränkten Steuerpflicht entstandenen Wertzuwächse werden in der Regel bei der Auswanderung besteuert.


Abweichend von den allgemeinen Realisationstatbeständen wie Veräußerung, Tausch oder (verdeckte) Einlage können stille Reserven in bestimmten Fällen, in denen die gesetzlichen Gewinnermittlungsvorschriften eine spätere Besteuerung der stillen Reserven nicht gewährleisten, zu einem früheren Zeitpunkt besteuert werden.


Diese Besteuerungsvorgänge werden unter dem Oberbegriff "Steuerentstrickung" zusammengefasst, eine davon ist die Wegzugsbesteuerung.


Grundlage der Wegzugsbesteuerung ist § 6 des deutschen Außensteuergesetzes (AStG).


Das System der Wegzugsbesteuerung wurde kürzlich neu geregelt und teilweise verschärft. Die Neuregelung gilt ab dem 1.1.2022.


Die Regelung ist nicht einfach, so dass nachfolgend nur ein kurzer Überblick gegeben wird, um den Beratungsbedarf in solchen Fällen aufzuzeigen.


Worum geht es?


Die Wegzugsbesteuerung kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:


- Verlegung des Wohnsitzes oder des Lebensmittelpunkts eines Gesellschafters ins Ausland,

Ausreichend ist der Wechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit unter Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland. Dies ist der Fall bei Begründung eines Zweitwohnsitzes im Ausland und Verlegung des Lebensmittelpunktes ebenfalls ins Ausland.


- grenzüberschreitende Schenkung/Vererbung der Beteiligung im Privatvermögen


- und gleichgestellte Vorgänge, die das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland am Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung ausschließen oder beschränken.


Wer ist betroffen?


Betroffen sind Personen mit wesentlichen Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG, die in den letzten 12 Jahren vor dem Wegzug insgesamt 7 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.

Bei der 7-Jahresfrist ist zu beachten: Es ist kein zusammenhängender Zeitraum von einem Jahr erforderlich. Es müssen alle Zeiträume, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat, zusammengerechnet werden.


Welche Beteiligungen sind gemeint?


Von der Wegzugsbesteuerung sind sowohl Anteile an inländischen als auch an ausländischen Kapitalgesellschaften betroffen. Wichtig ist, dass die Anteile wesentlich im Sinne des § 17 EstG sind.


Wenn Sie nur eine Beteiligung von 0,5 % geschenkt erhalten haben, der Schenker aber innerhalb der letzten 5 Jahre eine Beteiligung von mindestens 1 % an dem Unternehmen hatte und Ihnen einen Teil davon geschenkt hat, ist Ihre Beteiligung wesentlich.


Es ist also genau zu prüfen, welche Beteiligung Sie haben, ob diese wesentlich im Sinne des § 17 EStG ist oder nicht.

 

Was sind die Folgen


Besteuert wird die fiktive Veräußerung, wenn die Wegzugsbesteuerung ausgelöst wird. Der Veräußerungspreis bestimmt sich nach dem gemeinen Wert der Anteile abzüglich der Anschaffungskosten; der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig.


Auf Antrag kann die Steuer über einen Zeitraum von 7 Jahren gestundet werden (7-Jahres-Stundungsregelung), wobei Wertminderungen der Anteile in diesem Zeitraum unberücksichtigt bleiben. Die Stundung wird sowohl bei Wegzug in einen EU/EWR-Staat als auch bei Wegzug in einen Drittstaat gegen Sicherheitsleistung gewährt.


Die bisherige "lebenslange" Stundung, bei der die Zahlung erst bei tatsächlicher Realisierung der stillen Reserven im Falle des Wegzugs in einen EU-/EWR-Staat erfolgte, wird nicht mehr gewährt.

Die Stundung ist allerdings an bestimmte Behaltensregelungen gebunden.


Gibt es Ausnahmen von der Anwendung der Wegzugsbesteuerung?


Bei vorübergehender Abwesenheit und Rückkehr innerhalb von 7 Jahren wird auf Antrag keine Steuer erhoben (§6 Abs.3 AStG). Eine Verlängerung der Frist auf 12 Jahre ist bei unveränderter Rückkehrabsicht möglich, wobei die neuen Behaltevoraussetzungen zu beachten sind.


In diesem Zeitraum darf sich der Status der Anteile nicht ändern und es dürfen keine wesentlichen Gewinnausschüttungen vorgenommen werden. Das deutsche Besteuerungsrecht muss nach der Entnahme in gleichem Umfang begründet werden.


Auf Antrag, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, wird von der Erhebung der Jahresraten im Rahmen der Rückkehrregelung abgesehen.

 

Schlussfolgerung:

 

Die Neuregelung der Wegzugsbesteuerung ab 1.1.2022 gilt bereits für unbeschränkt Steuerpflichtige, die nur 7 statt 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die finanzielle Belastung beim Wegzug ist deutlich höher, da beim Wegzug in ein EU/EWR-Land kein "lebenslanger" Steueraufschub mehr gewährt wird. Die Steuer wird fällig und Wertminderungen der Beteiligung nach Wegzug werden nicht mehr rückwirkend berücksichtigt.


Dieser Beitrag dient nur der Übersicht und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                              

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