top of page

Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz (PStTG)

Aktualisiert: 29. März


Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz
PStTG

Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz (PStTG)


Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen


Mit dem Plattform-Steuer-Transparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2730) wurde eine Anzeigepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende automatische Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt.


Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1) und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz

Mit Schreiben vom 2.2.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen die Anwendungsfragen zu dem Gesetz beantwortet.


Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz


Dies gilt ab dem Jahr 2023, betrifft also den Veranlagungszeitraum 2023 und soll daher hier kurz zusammengefasst werden. Worum geht es genau?


Im Fokus stehen hier Transaktionen, die über digitale Plattformen abgewickelt werden. Folgende Plattformen sind beispielsweise betroffen:

Ebay, AirBnB, Amazon.


Welche Anforderungen werden an die Plattform bzw. den Plattformbetreiber gestellt? (§13 i. V. m. §14 PStTG)


Meldepflichtige Plattformen müssen erstmals bis zum 31. Januar 2024 eine Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Dieses leitet die Informationen an die zuständigen Behörden weiter.


Was muss gemeldet werden?


Die Plattformen müssen die Informationen über die aktiven Anbieter übermitteln. Handelt es sich bei dem aktiven Anbieter um eine natürliche Person, so sind folgende Angaben zu machen:


- Vor- und Nachnahme

- die Adresse des Wohnsitzes

- Steuer-Identifikationsnummer

- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden

- Geburtsdatum

- Kennung des Bankkontos

- Wohnsitzmitgliedstaat der Europäischen Union,

- Abgezogene Gebühren, Steuern, Provisionen

- Pro Quartal gezahlte oder gutgeschriebene Vergütungen

- Anzahl der relevanten Tätigkeiten


Welche Tätigkeiten sind Gegenstand der Meldung? (5 PStTG)



1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen;


2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;


3. der Verkauf von Waren;


4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.


Wer sind die meldepflichtigen Anbieter? (§6 PStTG)


Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver Anbieter, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Anbieter handelt und der


1. im Inland ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PStTG in Bezug auf unbewegliches Vermögen erbracht hat, das im Inland belegen ist, oder


2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PStTG in Bezug auf unbewegliches Vermögen erbracht hat, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist


Gibt es Ausnahmen?


Ja, es gibt Ausnahmen. Es handelt sich dabei um die so genannten "Freigestellten Anbieter" (§4 Abs.5 PStTG). Diese sind von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen.


Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der


1. ein staatlicher Rechtsträger ist,


2. ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden,


3. ein Rechtsträger ist, der im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als 2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PStTG in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit (§ 6 Absatz 7 PStTG) erbracht hat oder


4. im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PStTG erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.


Hinweis


Auf die Einnahmen aus den erbrachten Leistungen bzw. Verkäufen können neben der Einkommensteuer auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer anfallen.


 

Auch interessant:


Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page