Arbeitszimmer
Mit dem BMF-Schreiben vom 15.08.2023 sollen Anwendungsfragen zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geklärt werden. Die Neuregelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 neu gefasst und ist ab dem 01.01.2023 anzuwenden.
Der Inhalt des Schreibens wird im Folgenden kurz zusammengefasst.
Grundsatz
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Sind diese vorhanden, können trotzdem die tatsächlichen Kosten oder der Pauschalbeitrag in Höhe von 1.260,00 € geltend gemacht werden.
Ausnahme
Der Abzug der Aufwendungen ist zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
Wahlweise kann ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 1.260 € (gekürzt entsprechend der monatlichen Nutzung) oder die tatsächlichen anteiligen Aufwendungen geltend gemacht werden. Ein Nachweis der Aufwendungen ist für den Pauschbetrag nicht erforderlich.
Für den Abzug sind somit zwei Voraussetzungen erforderlich:
1. Das Vorhandensein eines Arbeitszimmers
2. Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar.
Der Pauschbetrag ist personenbezogen; üben mehrere Steuerpflichtige ihre Tätigkeit im Arbeitszimmer aus, so kann der Pauschbetrag für jeden von ihnen angesetzt werden.
Bei welchen Einkünften können die Kosten für die Nutzung eines Arbeitszimmers geltend gemacht werden?
Die Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für die Nutzung des Arbeitszimmers unterliegt der Beschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG für alle Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG).
Dazu gehören neben Einkünften aus nichtselbständiger, selbständiger und gewerblicher Tätigkeit z.B. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Was ist ein Arbeitszimmer?
Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bezieht sich nur auf das Arbeitszimmer. Die Beschränkung des Abzugs der Aufwendungen und die möglichen Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines Arbeitszimmers anwendbar. Es ist also zu unterscheiden zwischen Arbeitszimmer, Arbeitsecke oder Betriebsraum.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein in sich abgeschlossener Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und der für die Erledigung der...
- gedanklichen
-schriftlichen
-verwaltungstechnischen
-organisatorischen
Tätigkeiten dient.
Bei Vorhandensein von Betriebsräumen (Lagerräume, Betriebsräume, Ausstellungsräume) können die Aufwendungen in voller Höhe geltend gemacht werden.
Es gibt kein Arbeitszimmer. Die Tätigkeiten werden in einer Arbeitsecke (kein abgeschlossener Raum) ausgeführt. In diesem Fall ist ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen oder der Pauschale nicht möglich.
Wann ist der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer gegeben?
Das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn diese für den Beruf wesentlich und prägend ist.
Der zeitliche Umfang der Tätigkeit im Arbeitszimmer ist nur ein Indiz.
Nur wenn die außerhalb und innerhalb des Arbeitszimmers ausgeübten Tätigkeiten qualitativ gleichwertig sind, kommt ihm Bedeutung zu. Hier liegt der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer, wenn mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf die Tätigkeit im Arbeitszimmer entfällt.
Was wird berücksichtigt?
Zu den Ausgaben gehören Einrichtungsgegenstände (Tapeten, Lampen, Teppiche, Vorhänge) und anteilige Gesamtausgaben für die Wohnung oder das Gebäude, wie z. B:
Miete,
Gebäude-Afa
Schuldzinsen
Wasser- und Energiekosten
Reinigungskosten
Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfegergebühren
Gebäudeversicherung
Was kann geltend gemacht werden, wenn kein Arbeitszimmer vorhanden ist und/oder der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt?
Wird eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt (Home-Office), kann eine Tagespauschale in Höhe von 6 € für jeden Arbeitstag, maximal 1.260,0 €, geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
Das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber ist dabei unschädlich. Auch eine auswärtige Tätigkeit an diesem Tag steht der Berücksichtigung der Tagespauschale nicht entgegen, wenn die (zeitlich) überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung erbracht wurde.
Wenn Ihnen an Ihrer Tätigkeitsstätte kein ständiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht und Sie an einem Tag eine gewisse Zeit an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte verbringen, können Sie für diesen Tag trotzdem Tagespauschalen geltend machen.
Mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten
In diesem Fall sind die Tagespauschalen den entsprechenden Tätigkeiten zuzuordnen; die Tagespauschale kann nur einmal pro Kalendertag in Abzug gebracht werden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde in dieser Zusammenfassung auf die Angabe von Details verzichtet. Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.