Dass der Gewerbeertrag nicht identisch mit dem zu versteuernden Einkommen ist, liegt an den speziellen Hinzurechnungen und Kürzungen im Gewerbesteuergesetz. Diese Regelungen sorgen dafür, dass bestimmte Betriebsausgaben, die beim Gewinnabzug berücksichtigt wurden, später zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 16. September 2024, III R 36/22) zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines Werbedi