- Elena Haegler
Kleinunternehmer im Online-Handel: Wie funktioniert das?
Aktualisiert: 23. Okt.
Kleinunternehmer im Online-Handel
Kleinunternehmer sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, die für ihre Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Sie sind auch nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt.
Bei Leistungen, die über die Grenze hinausgehen, müssen jedoch auch sie bestimmte Pflichten beachten. Zunächst jedoch zu den allgemeinen Voraussetzungen und Folgen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr 22.000,00 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 EUR nicht übersteigen wird.
Für die Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft ist auf den Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG abzustellen. Unter Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu verstehen. Hiervon sind ausgenommen:
• innergemeinschaftliche Erwerbe
• die nach dem Reverse-Charge-Verfahren geschuldeten Steuerbeträge
• bestimmte steuerfreie Ausgangsumsätze
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist die Ansässigkeit im Inland. Dies bedeutet, dass ausländische Unternehmer von der Anwendung ausgeschlossen sind und der Regelbesteuerung unterliegen.
In bestimmten Fällen sind auch Kleinunternehmer zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, und zwar in folgenden Fällen:
1. Kleinunternehmer als Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren).
Der Kleinunternehmer schuldet als Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer des leistenden ausländischen Unternehmers. Ist selbst jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berichtigt. In diesem Fall muss die Rechnung netto ausgestellt werden, wobei vom Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangt wird.
Dies betrifft beispielsweise die Dienstleistungen von Google oder Amazon als im Ausland ansässige Unternehmer.
2. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von EUR 12.500,00 sind Lieferungen aus dem EU-Ausland im Inland steuerpflichtig.
3. Fernverkäufe
Bei der Versendung von Waren innerhalb der EU an Privatpersonen handelt es sich um Fernverkäufe. Fernverkäufer sind im Inland bis zu einem Betrag von 10.00,00 EUR umsatzsteuerpflichtig. Bis zu diesem Betrag wird bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
Wird die Lieferschwelle von 10.000,00 EUR überschritten, fällt die Umsatzsteuer in dem jeweiligen EU-Land an, in das die Lieferung versandt wird. Die Kleinunternehmerregelung gilt jedoch nur im Inland. Das bedeutet, dass bei einem Versendungskauf von mehr als 10.000,00 EUR auch für Kleinunternehmer die Umsatzsteuer in dem jeweiligen Land zu entrichten ist.
Wenn du unsicher bist, wie die Kleinunternehmerregelung in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden ist - wir helfen gerne!