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Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 5.12.2024 verkündet.

Aktualisiert: 1. Jan.


JStG 2024
Bild: deepblue4you/istockphoto

Nachfolgend geben wir einen Überblick über einige Änderungen in den verschiedenen Bereichen bzw. Steuerarten.

Änderungen für Unternehmer


Die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer wird angepasst. Künftig gilt sie, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Bisher lagen die Grenzen bei 22.000 € und 50.000 €. Sobald die neue Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten wird, entfällt die Regelung sofort, weshalb der Umsatz regelmäßig überprüft werden muss.


Auch ausländische Unternehmen sollen die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen können. Zudem wird ein Meldeverfahren eingeführt, damit deutsche Unternehmen die Regelung in anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen können. Ab 2024 entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung.


Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung (Kleinunternehmerregelung) in einem anderen Mitgliedstaat. Ein im Inland oder in bestimmten Gebieten ansässiger Unternehmer, der die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat nutzen möchte, muss an einem speziellen Meldeverfahren teilnehmen. Dafür vergibt das Bundeszentralamt für Steuern eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Die Teilnahme am Verfahren setzt bestimmte Voraussetzungen voraus.


• Regelungen zum unberechtigten Steuerausweis in Rechnungen. Wenn in einer Rechnung Umsatzsteuer fälschlicherweise ausgewiesen wird, muss diese dennoch an das Finanzamt abgeführt werden, selbst wenn der Aussteller nicht dazu berechtigt ist (z.B. bei Kleinunternehmern). Eine neue Regelung schließt nun eine gesetzliche Lücke bei Gutschriften: Wenn der Leistungsempfänger die Rechnung über eine Gutschrift ausstellt und dabei Umsatzsteuer fehlerhaft ausgewiesen wird, schuldet der Empfänger diese Steuer. Die Regelung tritt mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Der Leistungserbringer muss dennoch prüfen, ob die Gutschrift den gesetzlichen Anforderungen entspricht.


• Steuerbefreiungen in der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen wird erweitert und an EU-Vorgaben angepasst. Der Umfang der begünstigten Leistungen, die auf die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung abzielen, wird erweitert und umfasst nun auch Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildungen sowie berufliche Umschulungen und eng damit verbundene Leistungen.



• Änderungen bei der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte. Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte werden 2024 von 9 % auf 8,4 % gesenkt. Diese Regelung dient der Vereinfachung. Im Jahr 2025 ist eine weitere Reduzierung auf 7,8 % vorgesehen.


Änderungen bei den Rechnungsangaben. Bei der Ist-Besteuerung in der Umsatzsteuer muss der Unternehmer nur die Steuer auf tatsächlich eingenommene Beträge abführen, was die Liquidität schont. Im Gegensatz dazu wird bei der Soll-Besteuerung die Steuer bereits bei Rechnungsstellung fällig. Die Ist-Besteuerung ist möglich, wenn der Vorjahresumsatz unter 800.000 € liegt, es sich um Freiberufler handelt oder keine Buchführungspflicht besteht.


Ab dem 1. Januar 2028 (Im Entwurf - ab 1.1.2026 ) ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers erst dann möglich, wenn das Entgelt tatsächlich bezahlt wurde. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Vorsteuerabzug zeitgleich mit dem Zahlungsfluss erfolgt. Um die praktische Umsetzung zu erleichtern, sind Ist-Versteuerer verpflichtet, ihre Rechnungen mit dem Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ zu versehen, damit der Leistungsempfänger die Besonderheit beim Vorsteuerabzug erkennt und entsprechend handelt.


Steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Unternehmensteilen. Wenn ein Unternehmer Wirtschaftsgüter von einem Betriebsvermögen in ein anderes übertragen möchte, kann dies im Rahmen von Restrukturierungen erforderlich sein, z.B. wenn Maschinen oder Grundstücke in einem anderen Unternehmen benötigt werden. Dabei besteht das Risiko, dass stille Reserven aufgedeckt werden. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Marktwert des Wirtschaftsguts über dem Buchwert liegt und ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht, obwohl kein realer Geldfluss erfolgt. Das kann zu einer Steuerbelastung führen, ohne dass dem Unternehmen zusätzliche Einnahmen zufließen.


In den meisten Fällen gibt es jedoch Regelungen, die eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten ermöglichen und somit die Aufdeckung stiller Reserven verhindern.

Eine bisherige Lücke im Steuerrecht, die durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs im Jahr 2024 aufgedeckt wurde, wird nun geschlossen. Demnach ist es künftig möglich, Wirtschaftsgüter steuerneutral zu Buchwerten zwischen zwei Personengesellschaften zu übertragen, sofern diese identische Gesellschafterstrukturen haben (sogenannte Schwestergesellschaften).


Eine steuerneutrale Übertragung ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Gesellschafter nur an einer der beiden Gesellschaften beteiligt ist. Eine Beteiligung von 0 % durch unterschiedliche Komplementär-GmbHs ist dabei jedoch unschädlich. Diese Neuregelung gilt für alle offenen Fälle und schließt somit eine bestehende Lücke im System der steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern.


In § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG wurde ergänzend eine Beteiligungsidentität zwischen Mitunternehmerschaften definiert, die nur dann vorliegt, wenn an beiden Mitunternehmerschaften dieselben natürlichen oder juristischen Personen beteiligt sind. Besteht eine Beteiligung nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften, liegt keine Identität vor, auch wenn die Beteiligung zwar wirtschaftlich, nicht aber rechtlich besteht. Auch Treuhandbeteiligungen sind schädlich, sofern der Treuhänder nicht selbst Mitunternehmer ist, wobei Null-Prozent-Beteiligungen, z.B. an einer Komplementär-GmbH, unschädlich sind. Darüber hinaus gilt jede Neugründung oder Aufstockung einer Körperschaft als Begründung einer neuen Beteiligung, wenn sie an die Stelle einer bereits bestehenden tritt.


Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Renten- oder Krankenversicherungen, können nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn sie mit steuerfreien Einkünften verbunden sind, beispielsweise bei Arbeitnehmereinkünften, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei sind.


Bisher gibt es Ausnahmen für steuerfreie Arbeitnehmereinkünfte aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, sofern die Vorsorgeaufwendungen im Tätigkeitsstaat steuerlich nicht berücksichtigt werden.


Das geplante Jahressteuergesetz 2024 soll den Abzug von Vorsorgeaufwendungen auch für weitere Einkunftsarten ermöglichen, wie freiberufliche Einkünfte oder Renteneinkünfte aus der EU, dem EWR und der Schweiz. Dies betrifft beispielsweise Einkünfte von Selbstständigen, die im Ausland über eine Betriebsstätte erzielt werden und in Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei bleiben.


Die Neuregelung wird auf alle offenen Fälle anwendbar sein.


Änderungen für Haus- und Grundbesitzer


• Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen. Die Regelungen zu begünstigten Anlagenkapazitäten werden vereinfacht: Die zulässige Gesamtleistung für sonstige Gebäude, wie Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien, wird von 15 kWp auf 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Es wird klargestellt, dass auch Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten begünstigt sind. Die zulässige Anlagenkapazität pro Gebäude ist eine Freigrenze, kein Freibetrag, was bedeutet, dass bei einer geringfügigen Überschreitung die Steuerbefreiung insgesamt entfällt. Die im Marktstammdatenregister erfasste Anlagekapazität ist entscheidend.

Gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.


Änderungen für Kapitalanleger


Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen erhalten werden, zählen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wenn ein Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abschließt, sind die gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.

Das Jahressteuergesetz 2024 legt nun fest, dass diese gezahlten Prämien sowie die damit verbundenen Nebenkosten als negativer Kapitalertrag im Verlustverrechnungstopf erfasst werden müssen. Diese Regelung ist notwendig, da der Bundesfinanzhof die bisherige Verwaltungspraxis als nicht gesetzeskonform angesehen hat. Die Neuregelung tritt nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.


Termingeschäften. Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises bei Termingeschäften und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen. Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen sollen in allen offenen Fällen unbeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können.

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