Die GmbH-Gründung
Viele Klein- und Mittelbetriebe wählen wegen der Kombination von Flexibilität und Haftungsschutz die GmbH-Gründung für ihr unternehmerisches Vorhaben.
Der geringere Kapitalbedarf bei Gründung und die flexible Rechtslage im Innenverhältnis kommen Kleinunternehmen entgegen.
Auch für Dach-, Verwaltungs- oder Organgesellschaften im Konzern (Holding) kann die GmbH als Konstruktionselement verwendet werden.
Fällt die Wahl für eine Unternehmensgründung auf diese Rechtsform, ist zu überlegen, welche Schritte zu unternehmen sind.
Folgende Punkte gilt es bei der GmbH-Gründung zu beachten:
Was ist zu beachten, um eine GmbH zu gründen?
1. Gesellschaftsvertrag
Die Gründung einer GmbH erfordert die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags, der die grundlegenden Informationen über das Unternehmen und die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern festlegt.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§2 GmbHG). Das bedeutet, dass für die Gründung ein Notar erforderlich ist.
Der Gesellschaftsvertrag muss zumindest enthalten (§3 Abs.1 GmbHG):
· Firma und Sitz der Gesellschaft
· den Gegenstand des Unternehmens
· die Höhe des Stammkapitals
· die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt
Bereits vor dem Notartermin sollte über den Inhalt bzw. den notwendigen Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages nachgedacht werden. Zu prüfen ist unter anderem die Firmierung der Gesellschaft.
Es ist vorab bei der Handelskammer zu prüfen, ob der gewünschte Firmenname bereits vergeben ist. Die Firma der Gesellschaft kann eine Anlehnung an den Gegenstand des Unternehmens (Sachfirma) oder eine Anlehnung an die Namen der Gesellschafter (Personenfirma) sein.
Der Sitz der Gesellschaft ist ebenfalls festzulegen. Sitz der Gesellschaft ist der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Ort. In der Regel ist dies der Ort, an dem die Gesellschaft eine Niederlassung hat oder an dem sich die Geschäftsleitung befindet. Der Sitz ist zwingender Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Registergerichts und ist nach der Eintragung in das Handelsregister öffentlich einsehbar.
Auch über die Einzahlung des Stammkapitals muss nachgedacht werden: Wird es voll oder teilweise eingezahlt?
Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages wird von dem Notar unter Berücksichtigung der von den Gründern gemachten Angaben über die Höhe des Stammkapitals erstellt und den Gründern zur Prüfung übersandt.
Nach Freigabe des Dokuments wird der Notartermin vereinbart.
Beim Notartermin können letzte Änderungen am Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden. Die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten sind ebenfalls im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Gleichzeitig führt der Notar die erste Gesellschafterversammlung durch, in der die Geschäftsführer bestellt und ihre Vertretungsbefugnis sowie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB festgelegt werden.
2. Anmeldung zum Handelsregister (Was ist zu beachten, um eine GmbH zu gründen?)
Die anschließende Eintragung in das Handelsregister ist auch von dem bestellten Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die Gesellschaft ist von den Geschäftsführern bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Eintragung in das Handelsregister wird vom Notar jedoch erst veranlasst, wenn die Stammeinlage auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft eingegangen ist (§7 Abs. 2 u. 3 GmbHG).
Zur Eröffnung des Geschäftskontos übersendet der Notar die Gründungsurkunde an den bestellten Geschäftsführer. Erst nach Vorlage des Kontoauszuges als Nachweis über die erfolgte Einzahlung leitet der Notar die Anmeldung an das Handelsregister weiter.
3. Prüfung der Anmeldung (Was ist zu beachten, um eine GmbH zu gründen?)
Vor der Eintragung der Gesellschaft prüft das Registergericht den Gründungsvorgang.
Es wird geprüft, ob die Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht erfolgt ist, der Gesellschaftsvertrag den erforderlichen und zulässigen Inhalt hat und ordnungsgemäß beurkundet wurde. Ferner, ob die Gründungsvollmachten vorliegen und ob der Registeranmeldung die erforderlichen Anlagen beigefügt sind.
Das Amtsgericht kann der Gründungsgesellschaft eine Vorschussrechnung für die Handelsregistergebühr zusenden. Der Briefkasten am Sitz der Gesellschaft sollte daher spätestens jetzt mit dem vollständigen Namen der Gesellschaft beschriftet sein. Die Möglichkeit der Zustellung von Postsendungen muss gewährleistet sein.
4. Eintragung in das Handelsregister
Ergeben sich im Rahmen der Prüfung keine Beanstandungen, so ist die GmbH in die Abteilung B des Handelsregisters einzutragen.
In das Register werden die Firma, der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, das Datum des Gesellschaftsvertrages sowie die Geschäftsführer und ihre Vertretungsbefugnis eingetragen (§ 10 GmbHG). Die Eintragung in das Handelsregister wird im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 12 GmbHG).
Erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnt die Existenz der Gesellschaft und ab diesem Zeitpunkt die gewünschte Haftungsbeschränkung. Das bedeutet, dass für alle Geschäfte und Verbindlichkeiten, die vor der Registrierung eingegangen wurden, die jeweiligen Personen, die sie in Auftrag gegeben haben, die Verantwortung tragen.
5. Gewerbeanmeldung und steuerliche Anmeldung
Nachdem die GmbH gegründet wurde, muss der Geschäftsführer eine Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt vornehmen lassen. Die entsprechende Anmeldung kann online vorgenommen werden, dazu ist der Auszug aus dem Handelsregister erforderlich.
Die Gesellschaft muss auch steuerlich beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Die steuerliche Anmeldung hat die Registrierung der Gesellschaft und die Zuteilung der Steuernummer zur Folge. Die Anmeldung kann über das Elster-Portal erfolgen. Die Daten, die in der Steuererklärung angegeben werden müssen und die auf Schätzungen beruhen, sind für viele Unternehmer nur schwer vorhersehbar. Es ist ratsam, in diesem Bereich eher zurückhaltend zu agieren.
6. Transparenzregister (Die GmbH-Gründung)
Schließlich ist die Eintragung der genannten wirtschaftlichen Berechtigungen in das Transparenzregister erforderlich. Diese Verpflichtung sollte nicht außer Acht gelassen werden, da im Falle der Nichtbeachtung der Eintragung die Gefahr von erheblichen Bußgeldern besteht.
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