Abgabefrist
Mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2022 I S. 911) hat der Gesetzgeber die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 verlängert.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 ist die Frist für nicht beratende Steuerpflichtige nicht verlängert worden und endet daher regulär am 31. Juli 2025.
Abgabefrist der Steuererklärungen:
Die Abgabefristen sind dann wie folgt zu beachten:
Für Veranlagungsjahr: | Für beratende Steuerpflichtige: | Für nicht beratende Steuerpflichtige: |
2021 | 31.08.2023 | 31.10.2022 |
2022 | 31.07.2024 | 02.10.2023 |
2023 | 02.06.2025 | 02.09.2024 |
2024 | 30.04.2026 | 31.07.2025 |
2025 | 01.03.2027 | 31.07.2026 |
Die Fristen für die Anpassung der Höhe der Steuervorauszahlungen sind ebenfalls verlängert worden.
Für das Jahr 2021 ist eine Anpassung der Vorauszahlung noch bis zum 30.09.2023 möglich, für das Jahr 2022 bis zum 31.08.2024, für das Jahr 2023 bis zum 30.06.2025 und für das Jahr 2024 bis zum 31.05.2026.
Durch Anpassung der Vorauszahlungen kann die Liquiditätsbelastung reduziert werden.
Durch die Verlängerung der Abgabefristen der Steuererklärungen verlängert sich auch die zinsfreie Karenzzeit für Steuernachzahlungen und -erstattungen.
Der Zinslauf beginnt mit Ablauf der Abgabefrist.